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Änderungen zum 1.1.04

Änderungen, die SIE betreffen

1. Praxisgebühr:

Eine Zuzahlung von 10 Euro pro Quartal zur ärztlichen Behandlung ist von volljährigen Patienten bei jedem Arzt zu zahlen, der nicht mit Überweisung aufgesucht wird. Anstelle einer Überweisung gilt in zwei Fällen die Quittung über anderswo gezahlte Zuzahlung: wenn diese bereits 1. bei einem nichtärztlichen Psychotherapeuten oder 2. im Vertretungsfall beim vertretenen Arzt oder beim Vertreter gezahlt wurde. In allen anderen Fällen gilt die Quittung nicht als Ersatz für eine Überweisung.

Im Notfalldienst muß ebenfalls einmal im Quartal gezahlt werden. Hier gilt die besondere Notfalldienst-Quittung als Nachweis, dass man im Notdienst in diesem Quartal nicht erneut zahlen muss.

Es handelt sich um eine zwingende gesetzliche Regelung, die wir nicht ändern können: Die Kassen ziehen den Ärzten die 10 Euro vom Honorar ab, auch im Notdienst. Bewahren Sie Ihre Quittung auf. Sie benötigen sie zum Nachweis der Zahlung gegenüber Ihrer Krankenkasse.

Zahnärzte sind keine Ärzte, sondern eben Zahnärzte (anderes Studium, andere Approbation, andere Kammer). Überweisungen vom Arzt zum Zahnarzt und umgekehrt sind daher nicht möglich. Das bedeutet für Sie: Sie zahlen die Praxisgebühr sowohl beim Arzt als auch beim Zahnarzt.

Es gibt ärztliche und nichtärztliche Psychotherapeuten, letztere sind meist Diplom-Psychologen. Nach dem SGB V sind die auch die nichtärztlichen Psychotherapeuten, obwohl keine Ärzte, in der Kassenärztlichen Vereinigung organisiert. Daher gibt es Überweisungen vom Arzt auch zum nichtärztlichen Psychotherapeuten, und Sie müssen dann dort nicht noch einmal zahlen. Aber nichtärztliche Psychotherapeuten können keine Überweisungen ausstellen. Deshalb müßten Sie in diesem Fall beim Arzt ein zweites Mal zahlen. Aber Kassen und KBV haben sich geeinigt, daß hier die Quittung über eine beim nichtärztlichen Psychotherapeuten gezahlte Praxisgebühr ausreicht, wenn Sie diese dem später aufgesuchten Arzt vorlegen.

Wenn Sie diese Regelungen unverständlich finden, sind Sie in guter Gesellschaft: Das finden wir auch. Wir sind aber leider bis zu einer Neuregelung daran gebunden. Und nicht wir haben diese Regelungen erdacht, sondern erklären sie Ihnen nur. Zwar wurden die Zuzahlungen beim Arzt als Steuerungsinstrument begründet. Der tatsächliche Zweck ist aber mehr eine zusätzliche Beitragserhebeung, wie die zahlreichen Ausnahmen belegen: Befreiungen, Teilnahme an DMP- oder IV-Projekten, Vorauszahlung der voraussichtlichen Zuzahlungen an die Kasse mit Befreiung vom ersten Tag des Jahres an.

2. Nicht verordnungspflichtige Medikamente:

Die Krankenkassen erstatten nicht rezeptpflichtige Medikamente nur noch bei Kindern unter 12 Jahren, sowie bei Jugendlichen mit Entwicklungsstörungen. Der Arzt darf diese Medikamente deshalb nicht mehr auf Kassenrezept verordnen. Er darf ein rezeptpflichtiges Medikament dann nicht verordnen, wenn ein rezeptfreies ausreicht. Daran ändert auch ein Befreiungsausweis nichts. Viele Medikamente wie Aspirin, Paracetamol, Imodium, Fenistil, ACC, Ambroxol, Buscopan, Heparin-Salben und andere Salben sind nicht rezeptpflichtig. Sie müssen daher von Ihnen auch dann vollständig selbst bezahlt werden, wenn Sie im Laufe eines Jahres wegen einer Überschreitung der Zumutbarkeitsgrenzen von Zuzahlungen befreit werden.

Zum 1.04.04 wurden Ausnahmen festgelegt, wenn bestimmte rezeptfreie Medikamente Therapiestandard bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen sind. Klicken Sie hier zur Ausnahmeliste.

3. Arzneikosten :

Viele preiswerte, aber rezeptpflichtige Arzneimittel, für die Sie bisher weniger als 4 Euro zuzahlen mußten (z.B. 1,90 oder 2,40 Euro für Diclofenac Tbl.), sind durch das neue Gesetz teurer geworden und kosten jetzt mindestens 10 Euro. Damit wird für Sie eine Zuzahlung von 5 Euro fällig. Das liegt an einer Neufassung der Apotheken-Preisspanne, die früher rein prozentual war und jetzt auf einen einheitlichen Betrag von 8,10 Euro + 3 % je Packung geändert wurde. Billige Medikamente werden dadurch viel teurer (vgl. Diclofenac) und teure werden billiger. Insgesamt werden die Patiente doppelt belastet und die Kassen doppelt entlastet: Durch Preissenkung der teuren Mittel und die höheren Zuzahlungen.

4. Zuzahlungsbefreiung, Belastungsgrenze:  

Anrecht auf Befreiung von weiteren Zuzahlungen hat der, dessen Eigenbeteiligungen eine Zumutbarkeitsgrenze von 2 % (bei chronisch Kranken 1 %) des Familieneinkommens überschritten haben. Befreiungsausweise gelten immer nur bis zum Ende eines Kalenderjahres. Der Grund der Befreiung muß also jedes Jahr erneut nachgewiesen und geprüft werden. Alte (vor 2004 ausgestellte) Befreiungsausweise sind ungültig. Bei der Ermittlung der Belastungsgrenze werden auch die Einkünfte des Ehepartners oder des Lebenspartners berücksichtigt. Nicht zu berücksichtigen sind die Einkünfte der Lebensgefährten in eheähnlichen Gemeinschaften oder bei sonstigen Wohngemeinschaften. Das wird von Krankenkassen teilweise falsch gesehen. Näheres dazu unten im Anhang. Das Gesetz führt auch zu Belastungen einiger Personengruppen, die aus meiner Sicht nicht mit dem Grundgesetz im Einklang stehen. Näheres auch dazu unten im Anhang.

5. weitere Belastungen der Versicherten :

Erhebung des vollen und nicht mehr nur halben Krankenversicherungsbeitrags auf Betriebsrenten, Erhebung des Krankenversicherungsbeitrags auch auf einmalige Auszahlungen einer betrieblichen Altersversorgung.

Das sind nur zwei Schlagworte, die die Bürger ärgern. Da sie das Verhältnis Arzt - Patient nicht berühren, werden sie hier nur gestreift.

6. Beitragssenkungen   

Die wurden von der Politik zwar versprochen, aber hören Sie etwas entsprechendes von den Kassen ? Nur wenige haben den Beitrag ein wenig gesenkt, die meisten haben ihn stabil gehalten, einige sogar angehoben. Das war schon im Sommer 2003 klar, obwohl Ulla Schmidt eine Beitragssenkung von 0,7 Prozentpunkten versprochen hatte. Vgl. unsere Seite Milchmädchen Ulla bei www.kapiertnix.de 

7. Kostenerstattung

Ein Positivum hat das GMG für Sie gebracht: Sie dürfen jetzt die Kostenerstattung wählen, auch wenn Sie nicht zu den freiwillig Versicherten gehören. Kostenerstattung bedeutet: Sie bleiben Mitglied Ihrer Krankenkasse und schließen eine Zusatzversicherung für ambulante Behandlung ab (wie viele sie für Krankenhausbehandlung bereits haben). Sie genießen bei Ihrem Arzt alle Vorteile des Privatpatienten-Status, erhalten eine Privatrechnung, von der einen Teil Ihre Krankenkasse erstattet, den Rest die Zusatzversicherung. Näheres hier auf unserer Seite Kostenerstattung.

Nochmals: Ihr Arzt / Ihre Ärztin sind nicht Schuld an den jährlich gravierenden Verschlechterungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Wir als Ärzteverein informieren Sie lediglich. Zu diesem Thema empfehlen wir noch unsere Seiten Arzthonorare und Betrogene Ärzte.

 

Anhang: Probleme bei der Berechnung von Zuzahlungsgrenzen und deren Verfassungskonformität.

1. Definition des Begriffes "Lebenspartner"

Vor 2001 konnte man darunter den Partner in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft (wilde Ehe) verstehen. Das Lebenspartnerschaftsgesetz von 2001 bringt aber in Artikel 1, Abschnitt 1, § 1, Absatz 1, Satz 1 eine neue Definition des Begriffs: Mit "Lebenspartner" ist ausschließlich der Lebenspartner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz definiert. Das ist eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft, die durch das Gesetz in weiten Bereichen der Ehe gleichgestellt wird.

In Artikel 2 des Gesetzes werden die notwendigen Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches festgelegt, in Artikel 3 die Änderungen zahlreicher anderer Gesetze. Dabei ist besonders der § 52 zu beachten, der das Sozialgesetzbuch 5 (SGB-V) ändert, das die gesetzliche Krankenversicherung regelt. Dort wird an verschiedenen Stellen der Begriff "Ehepartner" um "oder Lebenspartner" erweitert. Im SGB-V finden wir jetzt eine analoge Anwendung der Begriffe "Ehepartner" und "Lebenspartner", wobei der erste die Partner in einer Ehe, der zweite die Partner in einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft meint.

In Artikel 3 Absatz 58 wird auch das Luftverkehrsgesetz geändert. Dort stand vor 2001 der Begriff "Lebenspartner" für Partner in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft (wilde Ehe). Weil dieser Begriff jetzt nur noch für den Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz reserviert ist, musste er im Luftverkehrsgesetz durch "Lebensgefährte" ersetzt werden. Mit "Lebensgefährte" bezeichnet der Gesetzgeber also den Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft.

Damit ist bewiesen, dass in allen Gesetzen der Bundesrepublik seit 2001 der Begriff "Lebenspartner" ausschließlich den Partner in einer gleichgeschlechtlichen eingetragen Partnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz meint, während der Begriff "Lebensgefährte" den Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft beschreibt. Es widerspricht also klar dem SGB-V, wenn eine Krankenkasse das Einkommen eines Lebensgefährten anrechnen will. Das SGB-V nennt ausdrücklich nur den Ehepartner und den Lebenspartner, nicht aber den Lebensgefährten.

Link zum Lebenspartnerschaftsgesetz:

http://www.parlamentsspiegel.de/WWW/Webmaster/GB_I/I.4/Dokumentenarchiv/dokument.php?gl=BC&gbl=BGI&gjahr=01&gnr=&seiteNr=266&quelle=gbl

2. Verfassungskonformität des SGB-V

"Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz des Gesetzes" heißt es in unserem Grundgesetz. Danach sind alle Gesetze verfassungswidrig, wenn durch sie Ehepartner schlechter gestellt werden gegenüber einem Zustand des unverheirateten Zusammenlebens. Betrachten wir nun ein Ehepaar, bei dem der Mann z.B. gut verdient, während die Frau nur halbtags arbeitet und weniger verdient. Die Zuzahlungen beider Ehepartner werden addiert und die Einkünfte auch. Ist die Frau nun chronisch krank und würde sie allein die Zuzahlungsgrenze überschreiten, steht sie sich verheiratet schlechter als wäre sie unverheiratet. Der Verstoß gegen die Verfassung ist offenkundig.

Ein anderes Beispiel betrifft ein Ehepaar, bei dem ein Partner privat versichert und der andere gesetzlich versichert ist. Hier werden nur die Zuzahlungen des gesetzlich versicherten Partners berücksichtigt, während die Einkünfte beider Partner zur Berechnung der Belastungsgrenze herangezogen werden. Die Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen des privat versicherten Partners werden nicht berücksichtigt. Auch das dürfte verfassungswidrig sein.

Die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes wird durch das Bundesverfassungsgericht festgestellt. Hierzu müssen betroffene Bürger zunächst den Instanzenweg durchlaufen. In diesem Fall müsste gegen die Krankenkasse vor dem Sozialgericht geklagt werden, dann vor dem Landes- und dem Bundessozialgericht. Zwar ist es auch möglich, dass ein Sozialgericht die Frage nach der Verfassungskonformität einer gesetzlichen Regelung direkt dem BVG vorlegt, aber in der Praxis ist das die absolute Ausnahme. Leider scheint es in unserem Staate so zu sein, dass die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes dem Gesetzgeber bekannt ist oder zumindest ernsthafte Zweifel an der Verfassungskonformität bestehen müssten, das Gesetz aber dennoch verabschiedet wird. Sollen doch Betroffene klagen, dauert die Klage doch Jahre, und bis dahin ist das Gesetz schon längst wieder geändert. Das Vertrauen der Bürger in ihren Rechtsstaat wird durch ein derartiges Vorgehen sicher nicht gestärkt.   

Autor: Hans-Peter Meuser, zuletzt aktualisiert am am 15.01.2005

 

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